Menü
Baustoffkontor Hamburg
040-75 60 170 0
Wenn Norddeutschland Baustoffe benötigt.

Allgemeine Geschäftsbedingung

GELTUNG DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Alle Aufträge werden nach diesen Bedingungen angenommen und ausgeführt. Die Bedingungen gelten auch ohne wiederholte Bekanntgabe für alle künftigen Lieferungen. Sie werden durch Auftragserteilung oder -annahme vom Käufer anerkannt. Sie sind auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie von den entsprechenden Bedingungen des Käufers abweichen und der Verkäufer diesen Abweichungen nicht schriftlich zugestimmt hat; sie gelten selbst dann, wenn die dem Verkäufer später zugehenden Bedingungen des Käufers eine gleiche Regelung enthalten und der Verkäufer nicht widersprochen hat.

WIRKSAMKEIT VON AUFTRÄGEN

Alle Verträge, deren Änderung und Ergänzung sowie Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

MUSTER UND ANALYSEN

Warenmuster sind nur unverbindliche Ansichtsmuster. Alle Analysen und Gewichtsangaben sind nur als angenäherte Werte anzusehen.

Preise

Die Verkaufspreise verstehen sich frei Transportmittel ab Lieferwerk, wenn nicht anders vereinbart. Sie sind Netto-Preise, zu denen die Mehrwertsteuer hinzukommt, wobei wir uns die Nachberechnung zu niedrig bemessener Mehrwertsteuer vorbehalten. Bis zum Tage der Lieferung eintretende Preis- und Frachterhöhungen hat der Käufer zu übernehmen, wenn sie vom Verkäufer zu zahlen sind. Der Käufer trägt alle während der Vertragsdauer von hoher Hand oder durch hierzu befugte Organe der Wirtschaft eingeführten, geänderten oder erhöhten Abgaben, Zölle, Steuern und Gebühren jeglicher Art auf die Ware und ihre Beförderung. Frachtangaben des Verkäufers sind unverbindlich. Verkäufer kann die Vertrags- und Auftragsmengen den zum Einsatz kommenden Liefereinheiten entsprechend unter Preisausgleich auf- oder abrunden. Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt bei der Auslieferung im Lieferwerk oder -lager. Sie ist bindend für den Käufer und wird der Berechnung zugrundegelegt.

Lieferung

Für die Einhaltung einer Lieferzeit haftet der Verkäufer nur, wenn er sich hierzu schriftlich verpflichtet hat. Auch für die Einhaltung von bestimmten Versandtagen wird keine Gewähr übernommen. Teillieferungen darf der Käufer nicht zurückweisen.

LEISTUNGSSTÖRUNGEN

Ist der Verkäufer im Verzug, so kann der Käufer nur bei einer erheblichen Verzögerung vom Vertrag zurücktreten, wenn diese durch leitende Angestellte grob fahrlässig verschuldet ist. Falls bei genau festgelegten Terminen durch Verkäufers Verschulden eine Verzögerung von länger als zwei Wochen eintritt, so ist der Käufer berechtigt, zur Abgeltung aller Ansprüche eine Entschädigung von ½ vom Hundert der Kaufsumme für jede darüber hinausgehende volle Woche Verspätung, höchstens bis zu 5 vom Hundert der Kaufsumme für die rückständige Lieferung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Verkäufer ist insoweit zu einer Lieferung nicht verpflichtet, als er die zur Erfüllung des Auftrages bestimmte Ware nicht oder nicht rechtzeitig erhält oder beschaffen kann. Im Falle höherer Gewalt oder anderer zufälliger Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung,Transportbehinderung, Betriebsstörungen beim Verkäufer oder Vorlieferanten,insbesondere wegen Arbeitskräfte-, Rohstoffmangel, Frost, Nebel, Sturm u.ä.) kann der Verkäufer - auch in Falle des Absatzes 1 - die Lieferung später als vereinbart vornehmen oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurücktreten. Für Schäden, die während des Transportes oder durch nicht sachgemäße Verladung entstehen, haftet der Verkäufer nicht. Im Übrigen haftet der Verkäufer für Verzug, Unmöglichkeit und Unvermögen zur Leistung, sowie für positive Forderungsverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter. Er haftet für Leistungsstörungen, Vertragsverletzungen und deliktische Tatbestände, die von Spediteuren, Frachtführern, Verfrachtern, Lagerhaltern und anderen Hilfspersonen verursacht werden, nur insoweit, wie diese Hilfspersonen ihm haften. Er ist berechtigt, die Haftung durch Abtretung seiner etwaigen Regressansprüche gegen die Hilfspersonen aus Vertrag und Gesetz abzuwenden. Im Übrigen ist der Käufer in allen diesen Fällen auf das Rücktrittsrecht beschränkt, das der Verkäufer binnen zwei Wochen nach Rücktrittserklärung durch Ersatzlieferungen vergleichbarer Qualitäten anderer Produktionsstätten abwenden kann Schadensersatzansprüche des Käufers, auch solche aus positiver Forderungsverletzung und Delikt, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für den Käufer ist die Beistellung von Transportmitteln Hauptpflicht.

GEFAHRTRAGUNG

Die Gefahr für die Leistung und Vergütung trägt der Käufer ab Übergabe an die Transportpersonen, an die Leute des Käufers oder mit Beginn des Transportes durch den Verkäufer selbst. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gilt als Tag der Lieferung, die damit oder mit der Benachrichtigung des Käufers von der Versandbereitschaft erbracht ist. Versicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Käufers gedeckt.

Zahlung

Der Anspruch aus einer Lieferung wird mit der Lieferung fällig, wenn nicht anderes vereinbart ist. Bei Annahme- oder Schuldnerverzug ist die Forderung sofort fällig. Die Zahlung muss ohne jeden Abzug erfolgen, Skonto und Zahlungsziele bedürfen einer ausdrücklich schriftlichen Vereinbarung. Erfolgt die Zahlung eine Woche nach Fälligkeit nicht, so kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Kaufpreis ist dann mit dem für Bankkredite üblichen Zinssatz, mindestens jedoch mit 3½ % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Bei Annahme- oder Schuldnerverzug des Käufers kann der Verkäufer unbeschadet seines Anspruchs auf Schadensersatz ohne Nachfrist von dem ganzen oder Restvertrage zurücktreten. Der Verkäufer kann bestimmen, auf welche fälligen Beträge die Verrechnung einer Zahlung erfolgt, wenn ihm mehrere Forderungen zustehen, auch wenn der Käufer ihm Weisungen erteilt. Der Verkäufer kann Vorauszahlungen des Kaufpreises und/oder Sicherheiten verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages bekannt wird, dass sich der Käufer in einer ungünstigen Vermögenslage befindet, insbesondere frühere Lieferungen nicht bei Fälligkeit bezahlt hat. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers verschlechtert haben oder wenn begründeter Anlass besteht, eine verschlechterte Vermögenslage anzunehmen, so kann der Verkäufer trotz erhaltener Wechsel vor dem Verfalltag sofortige Zahlung verlangen und die Rechte nach Satz 1 geltend machen. Gegen die Forderung des Verkäufers kann der Käufer nicht aufrechnen; er kann auch kein Zurückhaltungsrecht geltend machen.

MÄNGELGEWÄHR

Beanstandungen der gelieferten Ware befreien den Käufer nicht von der Verpflichtung zu sofortigen Zahlung des Kaufpreises. Nach Erfüllung der Zahlungsverpfl ichtung kann der Käufer bei mangelhafter Lieferung oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften lediglich verlangen, dass ihm vertragsgemäße Ware geliefert wird. Für fremdbezogene Lieferungen übernimmt der Verkäufer eine Gewähr nur im Rahmen seiner Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten; dieser Gewährleistung hat der Verkäufer mit der Abtretung seiner Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer genügt. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Käufer auch nicht aus positiver Forderungsverletzung und auch dann nicht zu, wenn der Verkäufer zur Ersatzlieferung außerstande ist; im letzten Falle kann der Käufer nur Gutschrift des Minderwertes verlangen. Bei Verkauf gütegeschützten Materials liegt eine zugesicherte Eigenschaft nicht vor, und hat der Verkäufer das seinerseits Erforderliche getan, wenn er seine Produktion von den zuständigen Güteschutzverbänden laufend überwachen lässt. Lieferungen sind unverzüglich zu untersuchen und schriftlich zu rügen, bevor die Entladung des Beförderungsmittels beendet ist, wegen verdeckter Mängel spätestens innerhalb von drei Tagen nach Entladung. Bei Vermischung mit anderen Waren erlöschen alle Gewährleistungsansprüche. Der Käufer verliert seine Rechte, wenn er die Beweissicherung etwaiger Ansprüche gegen den Transportunternehmer unterlässt. Proben sind nur beweiskräftig, wenn bei ihrer Entnahme ein Beauftragter des Verkäufers zugegen war. Die Kosten einer Untersuchung trägt derjenige, dem sie nachteilig wird. Die angegebenen Korngrößen sind nur angenäherte Werte. Handelsübliche Schwankungen in der Beschaffenheit oder im Aussehen sind keine Mängel. Wenn der Käufer die Entgegennahme einer Lieferung zu Unrecht verweigert, so hat er für die hierdurch entstehenden Kosten und für das Risiko des Rücktransportes auch dann aufzukommen, wenn dieser mit Transportmitteln des Verkäufers erfolgt.

EIGENTUMSVORBEHALT

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlicher gelieferter Ware bis zur Bezahlung aller Forderungen einschließlich Mehrwertsteuer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt geht nicht dadurch unter, dass die Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Vermischung und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgen für den Verkäufer und begründen unmittelbar für den Verkäufer Miteigentumsrechte im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der Mischung bzw. des Fertigproduktes. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpfl ichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu kennzeichnen und/oder gesondert zu verwahren und gegen alle Schäden ausreichend zu versichern. Dies gilt auch nach ihrer Vermischung mit anderen Waren. Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist der Käufer berechtigt, über die ihm gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, in den Weiterveräußerungsverträgen die Abtretbarkeit der Kaufpreisansprüche nach § 399 BGB auszuschließen. Die durch die Veräußerung begründeten Forderungen tritt der Käufer hiermit bis zur doppelten Höhe der Ansprüche des Verkäufers an diesen ab. Der Käufer darf die Ware nicht verpfänden oder sicherheitshalber übereignen. Wenn die im Eigentum des Verkäufers verbliebene Ware in einem einheitlichen Geschäft mit Vorbehaltsware eines Dritten veräußert wird, beschränkt sich die Abtretung der durch die Veräußerung begründeten Forderungen an den Verkäufer auf den Rechnungswert der Vorbehaltsware des Verkäufers im Zeitpunkt der Weiterveräußerung durch den Käufer. Das Entsprechende gilt bei einem Weiterverkauf nach Vermischung mit fremder Vorbehaltsware, nach Verarbeitung der Vorbehaltsware und in den Fällen, in denen der Käufer die Ware zur Erfüllung von Dienst- oder Werkverträgen verwendet. Der Verkäufer ist berechtigt, und der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Abtretung den Weiterabnehmern anzuzeigen. Der Käufer ist berechtigt und verpfl ichtet, die Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung des Verkäufers einzuziehen und an den Verkäufer abzuführen. Wenn die Rechte des Verkäufers durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt werden, so wird ihn der Käufer unverzüglich unterrichten und alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung seiner Rechte zur Verfügung stellen. Insbesondere sind dem Verkäufer auf sein Verlangen die Namen und Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die dem Verkäufer durch die Verfolgung seiner Rechte entstandenen Kosten hat der Käufer zu erstatten. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, die dem Verkäufer jederzeit auch ohne Titel gestattet ist, gilt nur mit seinem schriftlichen Einverständnis als Rücktritt vom Vertrage. Der Käufer erwirbt das Eigentum an den ihm gelieferten Waren, und die Abtretung von Außenständen wird hinfällig, wenn er alle Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat. Der Verkäufer ist auf Verlangen verpflichtet, die ihm abgetretenen Forderungen in der Reihenfolge ihrer zeitlichen Entstehung an den Kunden zu übertragen,wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

LEISTUNGSORT, GERICHTSSTAND UND TEILNICHTIGKEIT

Leistungsort ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem der Verkäufer die Waren von seinem Vorlieferanten übernimmt oder wo die Lieferung erfolgt. Erfüllungsort für alle Verpfl ichtungen des Käufers aus dem Vertrag und Gerichtsstand ist Hamburg, wenn der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlicher Sondervermögen ist, auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Sollten einzelne Teile des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen nicht berührt.